satzung Arbeitsgemeinschaft leitende herzchirurgische krankenhausärzte


Stand: April 2021 (korrigierte Fassung)

 

§ 1 - Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr

 

1. Die Arbeitsgemeinschaft Leitende Herzchirurgische Krankenhausärzte e. V. ist ein Zusammenschluss von Herzchirurgen, die eine leitende Tätigkeit - Chefarztposition - an einem Akutkrankenhaus ausüben.

 

2. Der Verein erhält die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und ist in das Vereinsregister einzutragen.

 

3. Der Verein hat seinen Registersitz in Ludwigshafen.

 

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 - Zweck und Aufgaben des Vereins

 

1. Die Arbeitsgemeinschaft Leitende Herzchirurgische Krankenhausärzte e. V. ist selbstlos tätig; sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Auf der Basis einer intensiven Zusammenarbeit sieht sie als vorwiegende Aufgabe die Förderung der Volksgesundheit auf dem Gebiet der Herz- und Kreislauferkrankungen an. Dieses Ziel soll insbesondere durch folgende Maßnahmen erreicht werden:

a. Umsetzung neuester klinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse der Diagnostik und Therapie herz- und gefäßkranker Patienten an Akut-Krankenhäusern.

b. Mitarbeit in Standesorganisationen sowie in ärztlichen Fachorganisationen auf dem Gebiet der Herz-Kreislauferkrankungen unter besonderer Wahrung der Interessen herzchirurgischer Schwerpunktkliniken und Herzzentren.

c. Durchführung praxisorientierter Fortbildungsveranstaltungen sowie klinisch-wissenschaftlicher Symposien.

d. Öffentlichkeitsarbeit mit Information der Bevölkerung über Möglichkeiten der Prävention, Früherkennung, Diagnose und Therapie von Herz-Kreislauferkrankungen.

e. Intensivierung von Aus- und Weiterbildung von ärztlichen und nichtärztlichen Mitarbeitern auf dem Gebiet der Herzchirurgie und der Interdisziplinären Behandlung herzkranker Patienten.

f. Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen herzchirurgischen Kliniken bzw. Herzzentren und niedergelassenen Ärzten sowie Einrichtungen, die sich mit der Behandlung von Herz- Kreislauferkrankungen beschäftigen.

 

2. Die Arbeitsgemeinschaft Leitende Herzchirurgische Krankenhausärzte e. V. erstrebt keinen Gewinn. Sie darf keine gewerbliche oder sonst auf Gewinn zielende Tätigkeit ausüben. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen oder an erzieltem Überschuss. Sie erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Die Mittel der Arbeitsgemeinschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

 

 

§ 3 - Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.

 

2. Die Arbeitsgemeinschaft hat

a. ordentliche (aktive) Mitglieder und

b. außerordentliche (passive) Mitglieder

c. Ehrenmitglieder

 

3. Ordentliche Mitglieder können nur sein:

a. Personen, die eine leitende Tätigkeit – Chefarztposition oder vergleichbar – an einem Akut- oder Rehabilitations-Krankenhaus mit herzchirurgischen Schwerpunktcharakter ausüben und

b.  Facharztanerkennung Herzchirurgie oder die Teilgebietsanerkennung Kardiovaskuläre Chirurgie besitzen.

 

4. Außenordentliche (passive) Mitglieder sind (werden) diejenigen Mitglieder, bei denen die Voraussetzungen zu Ziffer 3a) wegfällt. Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, den Zeitpunkt des Wegfalls der genannten Voraussetzung dem Verein zu Händen des Vorsitzenden unverzüglich mitzuteilen.

 

5. Zu Ehrenmitgliedern können ernannt werden:

a. ordentliche und außerordentliche (passive) Mitglieder, die sich um die Arbeitsgemeinschaft und ihre Ziele besonders verdient gemacht haben

b. Nichtmitglieder, die sich auf dem Gebiet der Herzchirurgie oder Kardiologie besondere Verdienste erworben und zur Förderung der Ziele der Arbeitsgemeinschaft beigetragen haben.

 

 

§ 4 - Aufnahme - Umwandlung - Ehrenmitgliedschaft

 

1. Die Aufnahme der ordentlichen Mitglieder erfolgt nach Antrag und Befürwortung durch mindestens drei Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft. Im Antrag sind die Voraussetzungen für § 3 Ziffer 3 nachzuweisen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

 

2. Der Wechsel vom ordentlichen zum außerordentlichen Mitglied tritt ein in dem Zeitpunkt, in welchem der Wegfall der Voraussetzung gemäß § 3 Ziffer 2a) mitgeteilt oder festgestellt wird.

 

3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 5 - Mitgliedsrechte und -pflichten

 

1. Die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder richten sich nach Gesetz und Satzung. Ist der Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes beschlossen worden, so ruhen – falls das ordentliche Mitglied dagegen mit den geeigneten Rechtsmitteln vorgeht – die Rechte und Pflichten bis zur rechtskräftigen Entscheidung.

 

2. Außerordentliche Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten ordentlicher Mitglieder, mit Ausnahme des Stimmrechtes in der Mitgliederversammlung sowie des aktiven und passiven Wahlrechtes. Die außerordentlichen Mitglieder haben jedoch das Recht der Teilnahme und das Rederecht in der Mitgliederversammlung.

 

3. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, mit Ausnahme des Stimmrechtes und des aktiven und passiven Wahlrechtes. Sie haben das Teilnahme- und Rederecht an/in der Mitgliederversammlung. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.

Soweit ordentliche Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, gilt diese Beschränkung nicht; ordentliche Mitglieder haben als Ehrenmitglied alle Rechte und Pflichten ordentlicher Mitglieder.

§ 6 - Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt (Kündigung) oder durch Ausschluss.

 

2. Der Austritt (Kündigung) ist nur möglich mit einer Frist von 1/2 Jahr zum Ende des Kalenderhalbjahres oder zum Ende des Kalenderjahres (30.6./31.12. eines jeden Jahres). Das Recht des Vereins, durch den Vorstand eine Austrittserklärung zu einem früheren Zeitpunkt anzunehmen, bleibt hiervon unberührt. Die Austrittserklärung (Kündigung) erfolgt durch eingeschriebenen Brief gegenüber dem Vorsitzenden.

 

3. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grunde zulässig. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied sich weigert, Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen oder gravierend die Interessen der Arbeitsgemeinschaft schädigt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes und ist der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

Liegen diese Voraussetzungen vor, ist auch die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft oder der außerordentlichen Mitgliedschaft zu beschließen.

 

 

§ 7 - Organe des Vereins

 

1. Die Mitgliederversammlung

 

2. Der Vorstand

 

 

§ 8 - Mitgliederversammlung

 

1. In jedem Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können nach Bedarf durch den Vorstand einberufen werden. Sie sind ferner einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung beantragt.

 

2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand, der auch den Einberufungsort bestimmt. Die Einberufungsfrist beträgt für die ordentliche Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind dem Vorsitzenden spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung einzureichen. 

Mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen kann die Mitgliederversammlung auch nicht angekündigte Tagesordnungspunkte zur Erörterung und Beschlussfassung zulassen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/4 der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Wird diese Zahl nicht erreicht, so kann ohne Frist sofort eine neue Versammlung einberufen werden, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

 

3. Die ordentliche Mitgliederversammlung behandelt folgende Tagesordnungspunkte:

a. Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung

b. Berichte des Vorsitzenden oder einer seiner Stellvertreter über die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft in der vergangenen Berichtsperiode

c. Bericht des Schatzmeisters mit Vorlage der Bilanz und Entlastung des Vorstandes

d. Wahlen

e. Festsetzung des Mitgliederbeitrages

f. Sonstige Beschlussfassungen in Angelegenheiten des Vereins

 

4. Soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften oder die Satzung etwas anderes vorschreiben, werden die Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

5. Über alle Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist den Mitgliedern im nächsten Rundschreiben bekannt zu geben. Alle Mitteilungen des Vereins an seine Mitglieder gelten als ordnungsgemäß zugestellt, wenn sie an die dem Verein zuletzt bekannte Anschrift oder E-Mail-Adresse des Mitgliedes abgesandt worden sind.

 

 

§ 9 - Der Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus:

 

a. dem Vorsitzenden für die Amtsdauer von 2 Jahren, optional Wiederwahl für weitere 2 Jahre

b. dem stellvertretenden Vorsitzenden für die Amtsdauer von 2 Jahren, optional Wiederwahl für weitere 2 Jahre

c. dem Schatzmeister (für 2 Jahre mit unbegrenzter Möglichkeit der Wiederwahl)

d. dem Sekretär (für 2 Jahre mit unbegrenzter Möglichkeit der Wiederwahl)

 

 

Der Vorstand wird aus der Reihe der ordentlichen Mitglieder von der Mitgliederversammlung gewählt. 

 

Die Amtszeit des Vorsitzenden beginnt mit der Wahl.

 

Der Vorstand bleibt bis zur jeweiligen Neuwahl des Vorstandes im Amt.

 

 

Der Vorsitzende ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Er vertritt die Arbeitsgemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich. Bei Verhinderung vertritt ihn der Stellvertreter oder ein anderes Vorstandsmitglied jeweils einzeln. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die Stellvertreter von ihrer Vertretungsbefugnis nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden Gebrauch machen dürfen.

 

Der Vorstand hat die laufenden Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft zu führen und die Mitgliederversammlungen vorzubereiten und einzuberufen und alle Aufgaben wahrzunehmen, die das Gesetz und die Satzung ihm vorschreiben.

 

Zur Förderung der Arbeit der Gesellschaft kann der Vorstand Projektgruppen und Arbeitsgruppen einrichten und auflösen.

 

Der Vorstand führt die Verhandlungen mit allen Organisationen, Behörden und sonstigen Instanzen. 

Zur ordnungsgemäßen Durchführung der Geschäfte soll mindestens einmal im Quartal eine Sitzung des Vorstandes stattfinden. Eine Sitzung des Vorstandes muss außerdem einberufen werden, wenn ein Mitglied des Vorstandes diese schriftlich unter Angabe der Tagesordnung beim Vorsitzenden beantragt und der Antrag durch mindestens ein weiteres Vorstandsmitglied unterstützt wird.

 

Über die Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Dieses Protokoll ist allen Vorstandsmitgliedern zuzusenden. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 

 

Die Wahl des Vorstandes erfolgt grundsätzlich in direkter Wahl in der Mitgliederversammlung. 

 

 

§ 10 - Mitgliedsbeiträge

 

1. Es wird ein jährlich laufender Mitgliedsbeitrag erhoben. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 31. März eines jeden Jahres zur Zahlung fällig.

 

2. Über die Höhe des Beitrages beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit

 

 

§ 11 - Verwendung des Vereinsvermögens - Rechnungslegung

 

1. Die Kasse und das Vereinsvermögen werden durch den Schatzmeister verwaltet. Der Schatzmeister hat der Mitgliederversammlung Rechnung zu legen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Entlastung des Schatzmeisters. 

Der Schatzmeister hat im Übrigen dem Vorstand einmal jährlich, auf Verlangen auch jederzeit, Rechnung zu legen und über seine Tätigkeit zu berichten.

 

2. Die Mittel dürfen im Rahmen der satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Über die Verwendung entscheidet der Vorstand im Rahmen der Beschlüsse.

 

 

§ 12 - Satzungsänderung - Änderung der Zweckbestimmung

 

1. Satzungsänderungen und Änderungen der Zweckbestimmung können nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie sind nur zulässig, wenn sie mit der Tagesordnung unter Wahrung der Einberufungsfrist für die ordentliche Mitgliederversammlung rechtzeitig bekannt gegeben worden sind.

 

2. Zur Änderung der Satzung oder der Zweckbestimmung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen, gültigen Stimmen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/4 der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Wird diese Zahl nicht erreicht, so kann ohne Frist sofort eine neue Versammlung einberufen werden, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

 

 

§ 13 - Auflösung eines Vereins

 

1. Die Auflösung des Vereins kann erfolgen:

a. durch Beschluss der Mitgliederversammlung

b. durch die zuständige Verwaltungsbehörde aufgrund des öffentlichen Vereinsrechtes

c. durch Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vereinsvermögen im Falle der Zahlungsunfähigkeit und im Falle der Überschuldung.

 

2. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/4 der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Wird diese Zahl nicht erreicht, so kann ohne Frist sofort eine neue Versammlung einberufen werden, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

 

3. Bei Auflösung – oder Umwandlung – des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins der Deutschen Herzstiftung e. V. in Frankfurt zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

gez. Prof. Dr. med. T. Fischlein

gez. Dr. med. T. Kuntze

 

 


Die ALHK ist die Arbeitsgemeinschaft Leitende Krankenhausärzte

Sie vertritt die leitenden Ärzte herzchirurgischer Kliniken

Arbeitsgemeinschaft Leitende Herzchirurgische Krankenhausärzte

Sekretariat ALHK

Innstrasse 76, 94032 Passau

Tel: +49 851 5300 2897

Mail: herzchirurgie@klinikum-passau.de

ALHK Sekretär: Prof. Parwis Massoudy